Reihe: Antisemitische Verschwörungsmythen auf dem Prüfstand

Bild: KI-generiert.

Teil 11: Der Holocaust und seine Relativierung

Die Leugnung des Holocaust gehört heute – jedenfalls im öffentlichen Diskurs – eher zu den Randphänomenen des Antisemitismus. Dies aber nicht, weil sie verschwunden wäre. Vielmehr hat sich ihre Strategie verändert.

Der Historikerstreit der 1980er Jahre markierte einen Wendepunkt dieser Entwicklung. Im Zentrum stand nicht, ob Auschwitz stattgefunden habe. Dessen war man sich einig. Gestritten wurde jedoch darüber, welchen Platz Auschwitz innerhalb der Geschichte des 20. Jahrhunderts einnimmt. Die zentrale Frage: Darf der Holocaust mit anderen Menschheitsverbrechen verglichen werden, oder entzieht sich seine Struktur solchen Vergleichen?

Die Frage ist grundsätzlich legitim, aber sie führt in Untiefen. Seither verschiebt sich nämlich der Angriff auf die Erinnerung von den historischen Tatsachen auf deren Bedeutung und (Um-)Deutung. Der Holocaust wird semantisch entleert.

Dies geschieht auf unterschiedliche Weise:

Mal wird seine historische Struktur in allgemeine Erzählungen über Kolonialismus, Rassismus oder Diskriminierung eingeordnet. Mal wird Auschwitz zu einer beliebig verwendbaren Metapher für jedes politische oder gesellschaftliche Unrecht erklärt. Mal entsteht eine regelrechte Konkurrenz der Opfergeschichten, in der nicht mehr danach gefragt wird, was geschehen ist, sondern wer die größere moralische Aufmerksamkeit verdient.

Der Holocaust verliert dadurch seine Eigenständigkeit, seine Singularität.

Die Singularität des Holocaust bedeutet nicht, dass anderes menschliches Leid geringer wäre oder weniger Mitgefühl verdiente. Sie erkennt aber eine historisch einmalige und unvergleichbare Konstellation von staatlich organisierter, industriell betriebener und ideologisch begründeter Vernichtung eines gesamten Volkes an, deren Ziel nicht „nur“ – wie u.a. im Rahmen der Kolonialverbrechen – Unterwerfung, Vertreibung oder Ausbeutung war, sondern die vollständige Auslöschung.

Diese historische Struktur lässt sich nicht beliebig übertragen. Deshalb beginnt die – im Übrigen grundsätzliche strafbare (§ 130 Abs. 3 StGB) – Relativierung des Holocaust nicht erst mit der Behauptung, Auschwitz habe niemals stattgefunden (Leugnung) oder habe viel geringere Dimensionen gehabt (Verharmlosung). Sie beginnt, wenn die geschichtliche Eigenart der Shoa verleugnet wird. Wenn jüdisches Leid lediglich als eine Opfergeschichte unter vielen erscheint, dadurch die kollektive Erinnerung ihre Differenzierung verliert und die behauptete „Vergleichbarkeit“ in Beliebigkeit übergeht.

Die moderne Form der Holocaustleugnung ist also nicht mehr die Erzählung, dass auch andere Gruppen unter den Nationalsozialisten gelitten haben, denn das ist unstreitig richtig. Es ist die Erzählung, dass auch andere Gruppen unter den Nationalsozialisten gelitten haben und die Verbrechen gegenüber den Juden deswegen gar nicht mehr so besonders gewesen seien.

Fortsetzung folgt.


Folgen Sie uns auf Social Media